Das Wappenrecht – Rechtsschutz für Familienwappen

Der Bundesgerichtshof hat im sogenannten Wappenrecht den Rechtsschutz für ein Familienwappen anerkannt, ähnlich dem Rechtsschutz beim Namensrecht. § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besagt: „Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.“ Das bedeutet, dass man bei einer unbefugten Führung von seinem bestehenden Familienwappen durch familienfremde Personen auf Unterlassung klagen kann. Familienwappen sind also sozusagen per Gesetz geschützt.

Bei Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf Familienwappen kann es hilfreich sein, wenn man sein Familienwappen in einer Wappenrolle veröffentlicht hat. Damit kann man nachweisen, dass man selber Inhaber dieses Wappens ist.

Annahme eines Familienwappens

Das Wappenwesen entstammt dem militärischen Bereich. Anfangs führten nur Adelige ein Wappen. Später nahmen auch Bürger und Bauern ein eigenes Familienwappen an oder es wurde ihnen verliehen. Inzwischen gibt es keine Wappenverleihungen mehr – die Annahme eines Familienwappens kann jeder selber entscheiden. Jeder darf ein Wappen annehmen. Siehe auch Beitrag Jeder darf ein Familienwappen stiften. Es dürfen aber keine fremden Rechte berührt werden. Und man muss es in keiner Weise behördlich oder auf ähnliche Art genehmigen lassen. Ein Wappen kann durch eine Stiftung angenommen werden. Es wird also eine Erklärung abgegeben, ein neu gestaltetes Familienwappen ab sofort führen zu wollen. Diese Erklärung ist eine einseitige Rechtshandlung.

Das Wappen kann ein eigener Entwurf sein, oder ein Entwurf eines Heraldikers. Oder eine Zeichnung eines Wappenkünstlers. Es muss „nur“ neu erdacht und gestaltet sein. Man darf kein Familienwappen erstellen, das bereits existiert oder einem anderen Familienwappen stark ähnelt. Man darf also kein bestehendes Wappen abzeichnen und als sein eigenes Wappen stiften. Ebenso darf man kein Familienwappen einer ausgestorbenen Familie mit gleichem Namen übernehmen.

Familienwappen veröffentlichen

Um diese Wappenstiftung dann bekannt zu machen, muss man das Familienwappen in irgendeiner Weise auch veröffentlichen. Am besten in gedruckter Form in einem öffentlich zugänglichen Wappenbuch. Es würde zwar auch eine Veröffentlichung im Internet ausreichen. Aber durch die Schnelllebigkeit und durch die ständigen Veränderungen in diesem Medium ist es nicht sicher, ob das Wappen in ein paar Jahren noch online unter der bekannten URL-Adresse zu finden ist.

Das Wappenrecht besagt auch: Das neue Familienwappen darf keinem bereits bestehenden gleichen. Es muss neben der Veröffentlichung auch richtig beschrieben (blasoniert) werden. Beispielsweise durch eine Registrierung / Veröffentlichung in einer öffentlichen Wappenrolle. Dadurch wird nicht nur kundgetan, dass man nun ein Familienwappen führt. Sondern das Wappen wird durch die Registrierung auch geschützt, ähnlich dem Schutz beim Namensrecht.

Der Wappenstifter kann mit einer Veröffentlichung auch nachweisen, dass dieses Familienwappen zu ihm und seiner Familie gehört. Um ein Familienwappen in einer Wappenrolle eintragen zu können, muss man selber der Wappenstifter sein. Oder ein namensgleiches Mitglied der Familie, das bedeutet, fremde Personen dürfen kein Familienwappen für eine andere Familie eintragen lassen.

Weitergabe eines Familienwappens

Wappenrecht und Führungsberechtigung: Der Familienwappen-Name ist der Name der wappenführenden Familie. Das Wappen können also nur namensgleiche Familienmitglieder führen. Und nur an namensgleiche Nachkommen weitergeben. Oder an Ehepartner, die den gleichen Namen annehmen. Wird der Familienname geändert oder gewechselt (beispielsweise durch Annahme des Familiennamens des Ehepartners), erlischt die Führungsberechtigung des Familienwappens. Ausnahmen siehe unter „Führungsberechtigung heute“.

Führungsberechtigung früher

Für gewöhnlich hat man früher Familienwappen ausschließlich im Mannesstamm, in der männlichen Linie vom Vater auf den Sohn, weitergegeben. Die Töchter führten das Wappen des Vaters bis zu ihrer Hochzeit. Da sie in den meisten Fällen den Familiennamen des Ehemannes annahmen, durften sie das elterliche Wappen ohnehin nicht mehr weiterführen. Danach konnten sie das Familienwappen des Ehemannes annehmen. Oder ein eigenes Familienwappen stiften, welches sich beispielsweise durch eine Zusammenführung des elterlichen Wappens mit dem Wappen des Ehemannes ergab. Entweder in einem Schild oder in einem Ehewappen mit zwei zueinander gerichteten Schilden.

In der heutigen Zeit ist diese Praxis allerdings nicht mehr vermittelbar. Da weibliche Nachkommen durch diese Führungsberechtigung benachteiligt werden. Obwohl sie ebenso wie männliche Nachkommen direkte Nachkommen des Wappenstifters sind. Und somit natürlich zur Familie gehören. Warum sollen sie dann das Familienwappen nicht weiterführen und an ihre Nachkommen weitergeben dürfen?

Führungsberechtigung heute

Somit hat man das Wappenrecht angepasst. Inzwischen werden Familienwappen meist im Namensstamm und nicht im Mannesstamm weitergegeben. Es sind in der Regel also neben dem Wappenstifter sämtliche männliche und weibliche Nachkommen berechtigt, das Familienwappen zu führen. Solange sie auch den Familiennamen weiterführen. Entweder als Einzelnamen oder als Teil eines Doppelnamens. Hat der Wappenstifter selber einen zusammengesetzten Nachnamen, so wird dieser Doppelname als Wappen-Name geführt. Ändert eine Tochter durch eine Heirat ihren Familiennamen, ist sie nicht mehr berechtigt, das Wappen zu führen. Und an ihre Nachkommen weiter zu geben. Das gilt übrigens auch für Männer. Falls sie bei einer Heirat den Namen der Frau annehmen, sind sie ebenfalls nicht mehr berechtigt, das Familienwappen zu führen.

Aber in den meisten Familien wird es geduldet, wenn ein Familienmitglied beispielsweise durch Heirat einen anderen Namen annimmt. Und das Familienwappen weiterführen möchte. Dann kann er/sie eine persönliche Führungsberechtigung auf Lebenszeit erhalten. Es ist aber dann nach wie vor nicht möglich, das namensfremde Familienwappen an die Nachkommen weiterzugeben. In diesem Fall bleibt einem aber die Möglichkeit, das eigene Familienwappen zu verändern. Zum Beispiel durch das Austauschen eines Symbols, um es als neues Familienwappen mit neuem Namen weitergeben zu dürfen. Hierfür sollte ein erfahrener Heraldiker zur Beratung hinzugezogen werden.

Der Wappenstifter kann aber auch selber durch eine individuelle Festlegung bestimmen, welche Personen der nachfolgenden Generationen das Familienwappen weiterführen dürfen. Das muss dann allerdings in einer Wappenrolle veröffentlicht werden.

Führungsberechtigung des Familienwappens ausweiten

Es ist für den Wappenstifter auch möglich, die Führungsberechtigung des Familienwappens auf namensgleiche Familienmitglieder auszuweiten. Indem er einen Vorfahren (einen Stammahn) als Wappenstifter in der Wappenrolle eintragen lässt. Dann wären nicht nur die namensgleichen Nachfahren des auftraggebenden Wappenstifters führungsberechtigt. Sondern auch zum Beispiel seine namensgleichen Geschwister. Siehe auch Beitrag Vorfahre als Wappenstifter.

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