Ein Vorfahre als Wappenstifter

Darf ein Vorfahre als Wappenstifter dienen? Auch dann, wenn er bereits verstorben ist? Diese Frage stellt sich etwa, wenn Sie die Führungsberechtigung Ihres Wappens ausweiten möchten. Zum Beispiel so, dass auch Ihre Großeltern das Wappen führen dürfen. Und somit auch alle namensgleichen Nachkommen. Grundsätzlich ist es zwar möglich, einen verstorbenen Vorfahren einzusetzen. Allerdings hängt dies davon ab, in welcher Wappenrolle Sie Ihr Wappen registrieren wollen.

Wer kommt als Wappenstifter in Frage?

Zunächst einmal: Wenn Sie ein Familienwappen beauftragen, gelten Sie automatisch als Wappenstifter. In diesem Fall dürfen alle Ihre Nachkommen das Wappen führen. Um die Führungsberechtigung Ihres Familienwappens auszuweiten, können Sie zum Beispiel Ihren Großvater als Wappenstifter einsetzen. In diesem Fall dürfen auch Ihre Geschwister oder Ihr Vater mit seinen Geschwistern das Wappen führen. Voraussetzung ist natürlich die Namensgleichheit. Um Ihr Wappen bei einer Wappenrolle zu registrieren, brauchen Sie allerdings unter Umständen die Unterschrift des Wappenstifters.

Aus diesem Grund akzeptieren einige Wappenrollen keine verstorbenen Personen als Wappenstifter. Denn eine Wappenstiftung gilt als einseitiger Rechtsakt durch den Stifter. Dementsprechend muss dieser handlungsfähig sein. Er muss eine Wappenstiftung selbst beauftragen und sie eigenhändig unterschreiben. Folglich kommen nur lebende Personen als Wappenstifter infrage.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Allerdings gibt es eine Wappenrolle, die eine Ausnahme macht. Hier können Sie zum Beispiel auch einen verstorbenen Ahnen als Wappenstifter eintragen lassen. In diesem Fall dürfen alle im Familienstammbaum nachfolgenden Generationen das Wappen führen. Vorausgesetzt, sie tragen den gleichen Namen wie der Wappenstifter. Wir beraten Sie gerne zu den Möglichkeiten.

Mehr zum Wappenrecht lesen Sie hier.

Das Wappenrecht – Rechtsschutz für Familienwappen

Der Bundesgerichtshof hat im sogenannten Wappenrecht den Rechtsschutz für ein Familienwappen anerkannt, ähnlich dem Rechtsschutz beim Namensrecht. § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besagt: „Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.“ Das bedeutet, dass man bei einer unbefugten Führung von seinem bestehenden Familienwappen durch familienfremde Personen auf Unterlassung klagen kann. Familienwappen sind also sozusagen per Gesetz geschützt.

Bei Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf Familienwappen kann es hilfreich sein, wenn man sein Familienwappen in einer Wappenrolle veröffentlicht hat. Damit kann man nachweisen, dass man selber Inhaber dieses Wappens ist.

Annahme eines Familienwappens

Das Wappenwesen entstammt dem militärischen Bereich. Anfangs führten nur Adelige ein Wappen. Später nahmen auch Bürger und Bauern ein eigenes Familienwappen an oder es wurde ihnen verliehen. Inzwischen gibt es keine Wappenverleihungen mehr – die Annahme eines Familienwappens kann jeder selber entscheiden. Jeder darf ein Wappen annehmen. Siehe auch Beitrag Jeder darf ein Familienwappen stiften. Es dürfen aber keine fremden Rechte berührt werden. Und man muss es in keiner Weise behördlich oder auf ähnliche Art genehmigen lassen. Ein Wappen kann durch eine Stiftung angenommen werden. Es wird also eine Erklärung abgegeben, ein neu gestaltetes Familienwappen ab sofort führen zu wollen. Diese Erklärung ist eine einseitige Rechtshandlung.

Das Wappen kann ein eigener Entwurf sein, oder ein Entwurf eines Heraldikers. Oder eine Zeichnung eines Wappenkünstlers. Es muss „nur“ neu erdacht und gestaltet sein. Man darf kein Familienwappen erstellen, das bereits existiert oder einem anderen Familienwappen stark ähnelt. Man darf also kein bestehendes Wappen abzeichnen und als sein eigenes Wappen stiften. Ebenso darf man kein Familienwappen einer ausgestorbenen Familie mit gleichem Namen übernehmen.

Familienwappen veröffentlichen

Um diese Wappenstiftung dann bekannt zu machen, muss man das Familienwappen in irgendeiner Weise auch veröffentlichen. Am besten in gedruckter Form in einem öffentlich zugänglichen Wappenbuch. Es würde zwar auch eine Veröffentlichung im Internet ausreichen. Aber durch die Schnelllebigkeit und durch die ständigen Veränderungen in diesem Medium ist es nicht sicher, ob das Wappen in ein paar Jahren noch online unter der bekannten URL-Adresse zu finden ist.

Das Wappenrecht besagt auch: Das neue Familienwappen darf keinem bereits bestehenden gleichen. Es muss neben der Veröffentlichung auch richtig beschrieben (blasoniert) werden. Beispielsweise durch eine Registrierung / Veröffentlichung in einer öffentlichen Wappenrolle. Dadurch wird nicht nur kundgetan, dass man nun ein Familienwappen führt. Sondern das Wappen wird durch die Registrierung auch geschützt, ähnlich dem Schutz beim Namensrecht.

Der Wappenstifter kann mit einer Veröffentlichung auch nachweisen, dass dieses Familienwappen zu ihm und seiner Familie gehört. Um ein Familienwappen in einer Wappenrolle eintragen zu können, muss man selber der Wappenstifter sein. Oder ein namensgleiches Mitglied der Familie, das bedeutet, fremde Personen dürfen kein Familienwappen für eine andere Familie eintragen lassen.

Weitergabe eines Familienwappens

Wappenrecht und Führungsberechtigung: Der Familienwappen-Name ist der Name der wappenführenden Familie. Das Wappen können also nur namensgleiche Familienmitglieder führen. Und nur an namensgleiche Nachkommen weitergeben. Oder an Ehepartner, die den gleichen Namen annehmen. Wird der Familienname geändert oder gewechselt (beispielsweise durch Annahme des Familiennamens des Ehepartners), erlischt die Führungsberechtigung des Familienwappens. Ausnahmen siehe unter „Führungsberechtigung heute“.

Führungsberechtigung früher

Für gewöhnlich hat man früher Familienwappen ausschließlich im Mannesstamm, in der männlichen Linie vom Vater auf den Sohn, weitergegeben. Die Töchter führten das Wappen des Vaters bis zu ihrer Hochzeit. Da sie in den meisten Fällen den Familiennamen des Ehemannes annahmen, durften sie das elterliche Wappen ohnehin nicht mehr weiterführen. Danach konnten sie das Familienwappen des Ehemannes annehmen. Oder ein eigenes Familienwappen stiften, welches sich beispielsweise durch eine Zusammenführung des elterlichen Wappens mit dem Wappen des Ehemannes ergab. Entweder in einem Schild oder in einem Ehewappen mit zwei zueinander gerichteten Schilden.

In der heutigen Zeit ist diese Praxis allerdings nicht mehr vermittelbar. Da weibliche Nachkommen durch diese Führungsberechtigung benachteiligt werden. Obwohl sie ebenso wie männliche Nachkommen direkte Nachkommen des Wappenstifters sind. Und somit natürlich zur Familie gehören. Warum sollen sie dann das Familienwappen nicht weiterführen und an ihre Nachkommen weitergeben dürfen?

Führungsberechtigung heute

Somit hat man das Wappenrecht angepasst. Inzwischen werden Familienwappen meist im Namensstamm und nicht im Mannesstamm weitergegeben. Es sind in der Regel also neben dem Wappenstifter sämtliche männliche und weibliche Nachkommen berechtigt, das Familienwappen zu führen. Solange sie auch den Familiennamen weiterführen. Entweder als Einzelnamen oder als Teil eines Doppelnamens. Hat der Wappenstifter selber einen zusammengesetzten Nachnamen, so wird dieser Doppelname als Wappen-Name geführt. Ändert eine Tochter durch eine Heirat ihren Familiennamen, ist sie nicht mehr berechtigt, das Wappen zu führen. Und an ihre Nachkommen weiter zu geben. Das gilt übrigens auch für Männer. Falls sie bei einer Heirat den Namen der Frau annehmen, sind sie ebenfalls nicht mehr berechtigt, das Familienwappen zu führen.

Aber in den meisten Familien wird es geduldet, wenn ein Familienmitglied beispielsweise durch Heirat einen anderen Namen annimmt. Und das Familienwappen weiterführen möchte. Dann kann er/sie eine persönliche Führungsberechtigung auf Lebenszeit erhalten. Es ist aber dann nach wie vor nicht möglich, das namensfremde Familienwappen an die Nachkommen weiterzugeben. In diesem Fall bleibt einem aber die Möglichkeit, das eigene Familienwappen zu verändern. Zum Beispiel durch das Austauschen eines Symbols, um es als neues Familienwappen mit neuem Namen weitergeben zu dürfen. Hierfür sollte ein erfahrener Heraldiker zur Beratung hinzugezogen werden.

Der Wappenstifter kann aber auch selber durch eine individuelle Festlegung bestimmen, welche Personen der nachfolgenden Generationen das Familienwappen weiterführen dürfen. Das muss dann allerdings in einer Wappenrolle veröffentlicht werden.

Führungsberechtigung des Familienwappens ausweiten

Es ist für den Wappenstifter auch möglich, die Führungsberechtigung des Familienwappens auf namensgleiche Familienmitglieder auszuweiten. Indem er einen Vorfahren (einen Stammahn) als Wappenstifter in der Wappenrolle eintragen lässt. Dann wären nicht nur die namensgleichen Nachfahren des auftraggebenden Wappenstifters führungsberechtigt. Sondern auch zum Beispiel seine namensgleichen Geschwister. Siehe auch Beitrag Vorfahre als Wappenstifter.

Familienwappen und seine Farbregeln

Farbgebung, bzw. Tingierung im Familienwappen

Früher sollte ein Familienwappen ein weithin sichtbares und leicht zu unterscheidendes Erkennungszeichen sein. Und auch heute noch. Daher hat man in der Heraldik für die Farben im Wappen sehr kontrastreiche Farbkombinationen gewählt. Und sich auf nur vier klare, kräftige, eindeutige Farben und zwei Metallfarben beschränkt. Das sind die farbstarken Grundtöne Schwarz, Blau, Rot und Grün. Für Schwarz verwendet man das Elfenbeinschwarz. Für Blau Kobalt oder Ultramarinblau, für Rot verwendet man Zinnoberrot. Und für Grün Zinnobergrün oder das sogenannte Schweinfurter Grün. Eine intensive und lichtechte Farbe, die Anfang des 19. Jahrhunderts entwickelt wurde. Aber zum Ende des gleichen Jahrhunderts auch schon wieder verboten wurde, da sie sehr giftig war. Heute gibt es dafür entsprechenden Ersatz.

In der heutigen Zeit werden die Farben im Wappen vom Wappenkünstler in einem einheitlichen, klaren Grundton widergegeben. Farbvarianten wie beispielsweise hellblau oder pink sind nicht zulässig. Es ist jedoch zulässig, jedes Symbol in einer der heraldischen Farben einzufärben. Auch wenn die Farbe unnatürlich wirkt, so kann ein Pferd auch grün oder blau sein.

Metallfarben und natürliche Farben im Wappen

Für die Metallfarben verwendete man ursprünglich in der Heraldik ein Blattgold für Gold und das Platina für Silber. Ein echtes Silber oxydiert neben anderen bestimmten Farben, deshalb hat man sich auf Platina, ein helles Grau, geeinigt. Im Druck verwendet man für die Metallfarbe Gold ein Gelb und für Silber ein helles Grau oder Weiß. Purpur wird in der deutschen Heraldik nur in Ausnahmefällen verwendet. Zum Beispiel bei Kronen, Fürstenhüten oder Wappenmänteln oder als Helm-Innenfutter. In anderen europäischen Ländern ist diese Farbe auch als Schildfarbe zu finden.

Die Fleischfarbe (Hautfarbe) ist ebenso eine Ausnahme, man verwendet sie für die Farbgebung von Menschen. Weitere „natürliche“ Farben im Wappen sind Braun und Eisengrau, die man sparsam verwenden kann. Beispielsweise Braun als Haarfarbe bei Menschen oder Fellfarbe von Tieren. Grundsätzlich aber gilt, dass eine Naturfarbe im allgemeinen in die nächstliegende heraldische Farbe „umgesetzt“ wird. Mit Eisengrau werden die Helme eingefärbt.

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Familienwappen mit zwei Farben und einer Metallfarbe

Farbe auf Metall und umgekehrt – die Farbregel in der Heraldik

In jedem Familienwappen sollten höchstens zwei Grundfarben enthalten sein und es muss eine Metallfarbe enthalten sein. Es gilt die heraldische Farbregel, dass „Metall“ nicht neben oder auf „Metall“ und „Farbe“ nicht neben oder auf „Farbe“ stehen darf. Eine farbige Figur darf beispielsweise im Wappen nur in einem metallenem Feld stehen. Und umgekehrt darf ein metallfarbenes Symbol nur auf einem Farbfeld stehen, um eine optimale Signalwirkung zu erzielen. Die Hautfarbe ist von dieser Regel ausgenommen.

Diese Farbregel betrifft alle Farben im Wappen, alle Wappenteile, den Schild, die Helmzier, die Helmdecken. Die Farben des Wappenschildes wiederholen sich in der Helmzier. Und die Farben der Helmdecke richten sich nach dem Wappenschild. Wobei darauf zu achten ist, dass die Außenseite der Decken eine Grundfarbe hat und die Innenseite eine Metallfarbe.

Als beliebt und als etwas Besonderes gelten in der Heraldik die farbverwechselten Tinkturen. Ist ein Schild beispielsweise gespalten und hat somit eine Grundfarbe und ein Metall und liegt ein ebenfalls gespaltenes Symbol auf dieser Teilung, wird die Seite des Symbols die Farbe erhalten, die auf der metallenen Schildseite steht.

Ausnahmen der Farbregel in der Heraldik

Allerdings kann die Farbregel vom Wappenkünstler nicht immer eingehalten werden. Ausnahmen gibt es beispielsweise bei einer dreiteiligen Schildteilung. Dabei treffen sich alle Flächen an einem Punkt. Da kann man es nicht vermeiden, dass zwei Farben aneinander geraten. Oder ein geteiltes Schildbild ist zusätzlich mit einer Figur belegt. Oder eine geteilte Figur steht in einem einfarbigen Schild. Zum Beispiel der rot-silbern geteilte hessische Löwe auf blauem Grund. Ebenso muss in der Heraldik bei der Bewehrung von Tieren eine Ausnahme gemacht werden. Da Tiere in Farbe auf Metall oder umgekehrt dargestellt werden und mit der andersfarbigen Bewehrung automatisch ein Farbfehler entsteht.

Die heraldischen Regeln für Farben im Wappen werden übrigens auch bei Flaggen angewendet. Aber auch hier gibt es Farbfehler. Beispielsweise wird der deutsche Bundesadler in schwarz mit roter Bewehrung auf goldenem Grund gezeigt. Dies gilt aber – siehe oben – nicht als Verstoß, da es sich nicht vermeiden lässt. Oder die Bundesflagge in Schwarz-Rot-Gold: hier treffen zwei Farben aufeinander. Korrekt wäre es, wenn das Gold zwischen den beiden Farben wäre.

Schwarz-weiß Darstellungen von Wappen können auch „in Farbe“ gezeichnet werden. Indem die Farbflächen mit verschiedenen Formen von Schraffuren dargestellt werden, weiteres unter Farbdarstellung mit Schraffur.

Siehe auch die Bedeutung der Farben in einem Familienwappen.

Was wird in einem Familienwappen gezeigt?

Ein Familienwappen als Zeichen der Familie

Wer für sich und seine Familie ein neues, ein eigenes Familienwappen erstellen möchte, steht vor der Frage, was im Einzelnen dargestellt werden soll. Ein Familienwappen als Zeichen der Familie und nicht als Zeichen einer einzelnen Person. Das Wappen sollte daher nicht nur die Eigenschaften des Wappenstifters widerspiegeln. Sondern vor allem die der gesamten Familie. Was repräsentiert eine Familie über Generationen hinweg? Gibt es eine Symbolik, die einen Bezug zur Familiengeschichte zeigt?

Um ein Familienwappen zu erstellen, sollte man sich daher über seine Vorfahren erkundigen. Und über die hauptsächlich über Generationen vorherrschenden Berufe. Auch die Stammheimat, also die Herkunft der Familie, die Familiensituation ist eine Möglichkeit. Gibt es beispielsweise langjährigen Besitz? Selbstverständlich kann man auch den Beruf, den Wohn- und Geburtsort des Wappenstifters symbolisieren. Aber wenn möglich nicht ausschließlich. Ebenso kann man bestimmte Eigenschaften oder Werte, die der Familie wichtig erscheinen, symbolisch in einem Familienwappen darstellen.

Der Name im Familienwappen

Nach den Regeln der Heraldik ist das Familienwappen die bildliche Darstellung des Familiennamens. Das ist auch deshalb sinnvoll, weil sich der Familienname und die Bedeutung des Namens nicht ändern im Laufe der Zeit. Und somit ein Familienwappen, welches den Namen darstellt, über viele Generationen hinweg für jeden Nachkommen identitätsstiftend ist. Traditionell stellt man den Namen nach Möglichkeit „redend“ dar. Es sollte sich also der Familienname im Familienwappen widerspiegeln. Daher sollte man nach Möglichkeit die Bedeutung des Namens klären, bevor man ein Familienwappen erstellen will.

Ein „redendes“ Wappen kann beispielsweise ein Symbol enthalten, das der Bedeutung des Namens entspricht (eine Familie Fuchs kann das Tier im Wappen zeigen oder eine Familie Bauer ein landwirtschaftliches Symbol verwenden) oder man kann durch eine geschickte Schildteilung den Anfangsbuchstaben des Namens andeuten, siehe auch Buchstaben im Wappen.

Die Stammheimat im Familienwappen

Die Stammheimat, bzw. die Herkunft der Familie ist ein weiterer wichtiger Baustein für das Familienwappen als Zeichen der Familie. Um die Herkunft der Familie zu versinnbildlichen, kann man aus den regionalen Wappen der Herkunftsregion ein Symbol, eine Schildteilung oder die Farben wählen oder mit einem Symbol die Herkunftsregion veranschaulichen.

Berufstradition im Familienwappen

Gibt es vorherrschende, gleiche Berufe mehrerer Vorfahren über Generationen hinweg, können diese mit Berufs-spezifischen Symbolen oder Zunftzeichen dargestellt werden, dies wäre ein sehr charakteristisches Merkmal eines Familienwappens. Gibt es verschiedene Berufe der Vorfahren und soll nur ein bestimmter Beruf dargestellt werden, oder nur der Beruf des Wappenstifters, oder die berufliche, unternehmerische Situation des Wappenstifters, ist dies auch möglich.

Persönliche Eigenschaften im Familienwappen

Es ist ebenso möglich, persönliche Eigenschaften oder Charaktereigenschaften einer Familie in einem Familienwappen zu zeigen. Es kann auch ein bestimmter Glaube oder eine bestimmte Lebenseinstellung in einem Wappen heraldisch symbolisiert werden.

Charakteristische Merkmale einer Familie im Familienwappen

Der Wappenstifter kann auch ein Merkmal, das die Familie charakterisiert, in einem Familienwappen als Zeichen der Familie unterbringen. Dies kann eine Geisteshaltung sein, langjähriger Besitz, eine unternehmerische Situation oder eine Freizeitgestaltung, die das Leben einer Familie bestimmt. Wenn also die Familie beispielsweise seit mehreren Generationen Pferdesport betreibt.

Jedes einzelne dieser Symbole aus dem Wappen wird in der Wappenbegründung erklärt und begründet. So kann man immer nachvollziehen, warum welches Symbol und welche Farben in einem Familienwappen verwendet wird. Das ist auch für nachfolgende Generationen von Bedeutung. Mehr Informationen zu der rechtlichen Seite beim Erstellen von einem Familienwappen gibt es unter Wappenrecht.

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